Vollständiges Management
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An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster)
Verarbeitendes Gewerbe
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Erhalten Sie alle relevanten Daten zur Bonität, Finanzlage, Unternehmensstruktur und zum wirtschaftlichen Umfeld Ihres Geschäftspartners – übersichtlich und entscheidungsrelevant aufbereitet.
Folgende Auskünfte sind über die LINUS WITTICH Medien KG erhältlich:
Ampelfarbe / Risikoindikator
Bonitätsbeschreibung
Kreditlimit
Rating (internationale Klasse, Score, Risiko)
Finanzkennzahlen (Erträge, Kosten, Gewinn, Bilanz)
Gesellschafterstruktur
Aktuelle & frühere Geschäftsführung
Liquiditäts -/ Verschuldungskennzahlen
Erweiterte Konzernstruktur
Bankverbindung
Hinweis: Angaben erfolgen nur, sofern diese im jeweiligen Bericht vorhanden sind.
Die nachfolgenden Firmen stehen über eine oder mehrere Personen in direkter Verbindung mit LINUS WITTICH Medien KG
10.02.2025 - Veränderung
Eingetragene Personen neu:
Andrea Änni Wittich-Bonk, Persönlich haftender Gesellschafter, München, alleinvertretungsberechtigt
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Edith Wittich-Scholl, Persönlich haftender Gesellschafter
07.08.2024 - Veränderung
Eingetragene Personen neu:
Andreas Barschtipan, Prokurist, Beilrode, alleinvertretungsberechtigt
Komplementär neu:
LW Herzberg Geschäftsführungs-GmbH
14.12.2018 - Veränderung
Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.11.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Secundo-Verlag GmbH, Fachverlag für öffentliche Mitteilungen mit Sitz in Horb am Neckar (Amtgericht Stuttgart, HRB 440375) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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